Börnersdörfer Modelleisenbahn Club

 

Satzung (Stand 01.2020)

§ 1 Name, Sitz und Rechtsform

  1. Der Club führt den Namen "Börnersdorfer Modelleisenbahn Club"; er hat seinen Sitz in Börnersdorf 28b – 01816 Bad Gottleuba-Berggießhübel (OT Börnersdorf).
  2. Der Club soll zu einem späteren Zeitpunkt ein Verein werden und in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Name wird sodann geändert in Verein und mit dem Zusatz "e.V." versehen.
  3. Für den Fall, dass der zukünftige Verein Mitglied eines Dachverbandes wird, zieht dies automatisch die Mitgliedschaft aller Mitglieder in den Verbänden nach sich, denen der Verein als Mitglied angehört.
  4. Das Geschäftsjahr des Clubs ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben

  1. Der Börnersdörfer Modelleisenbahn Club ist eine freiwillige Club von Freunden der Modelleisenbahn.
  2. Der Börnersdörfer Modelleisenbahn Club will insbesondere seine Mitglieder - durch Pflege der Tradition "Modelleisenbahn" nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit freundschaftlich miteinander verbinden.
  3. Der Börnersdörfer Modelleisenbahn Club ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Clubs dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen des Clubs. Keine Person darf durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen oder durch Ausgaben begünstigt werden

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Clubs kann jede natürliche und jede juristische Person werden.
  2. Die Aufnahme in den Club ist schriftlich beim Vorsitzenden zu beantragen. Der Vorsitzenden entscheidet
  3. über den Aufnahmeantrag. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrages, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.
  4. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann der Antragsteller innerhalb eines Monats Beschwerde einlegen. Über diese Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft wird mit der Zahlung der Aufnahmegebühr wirksam.

§ 4 Fördermitglieder

  1. Der Club kann Fördermitglieder aufnehmen.
  2. Sie zahlen einen Sonderbeitrag gemäß der Gebührenordnung.
  3. Sie haben kein Stimmrecht bei Abstimmungen, sie können jedoch ihre Meinung in die Beratung einbringen.
  4. Sie haben das Recht, an geselligen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen und die Räumlichkeiten des Clubs unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen.
  5. Sie haben die Möglichkeit, an gesondert angesetzten Fahrtagen, mit eigenen Fahrzeugen teilzunehmen

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Vollmitglieder, ab dem vollendeten 15. Lebensjahr, haben das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung, bei jüngeren Mitgliedern kann der gesetzliche Vertreter dieses Recht wahrnehmen.
  2. Alle Mitglieder haben das uneingeschränkte Rede- und Antragsrecht vor dem Vorsitzender und der Mitgliederversammlung.
  3. Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn über seine Person oder seine Belange abgestimmt wird. Dieser Punkt gilt nicht bei Wahlen.
  4. Passive Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung ein Sitz- aber kein Stimmrecht.
  5. Die Mitglieder haben das Recht, zu den festgelegten Zeiten, die Clubs eigenen Einrichtungen zu benützen und in Anspruch zu nehmen.
  6. Alle Vollmitglieder haben das Recht, die Clubanlage unter Beachtung aller Anordnungen zu benutzen.
  7. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Modelleisenbahnclubs zu fördern, insbesondere soweit es in seinen Kräften steht, die Veranstaltungen des Modelleisenbahnclubs durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  8. Die Mitglieder sind verpflichtet, das Eigentum des Clubs schonend und fürsorglich zu behandeln.
  9. Alle Mitglieder sind zur fristgerechten Zahlung der Beiträge verpflichtet.
  10. Die Höhe, Fälligkeit und Zahlungsmodalitäten der Mitgliedsbeiträge sind der Gebührenordnung zu entnehmen.
  11. Jedes Vollmitglied ab dem vollendeten 16. Lebensjahr kann beim Vorstand schriftlich einen Schlüsselsatz für die Räumlichkeiten des Clubs beantragen. Die Ablehnung des Antrages muß begründet werden. Selbstanfertigung der Schlüssel ist nicht erlaubt. Auf begründetes Verlangen ist der Vorsitzende der Schlüsselsatz unverzüglich auszuhändigen.
  12. Mißbrauch der Schlüsselgewalt stellt ein Clubsschädigung Verhalten dar. Das Mitglied haftet voll für die etwaigen Folgen des Mißbrauchs.
  13. Der Verlust eines Schlüssels ist der Vorsitzende unverzüglich anzuzeigen.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung, Ausschluss oder Streichung aus der Mitgliederliste.
  2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an der Vorsitzende. Der Austritt kann nur zum Ende eines Monates erfolgen.
  3. Es ist jedoch der volle Beitrag für das laufende Kalenderjahr zu entrichten.
  4. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben.
  5. Der Vorsitzende kann ein Mitglied, das in grober Weise gegen die Clubinteressen verstößt oder dem Club Schaden zugefügt hat, mit sofortiger Wirkung ausschließen.
  6. Vor der Beschlußfassung ist dem Mitglied, unter Einräumung einer angemessenen Frist, Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Erklärung zu geben. Der Beschluß über einen Ausschluß ist zu begründen und dem Mitglied durch einen eingeschriebenen Brief bekanntzumachen.
  7. Gegen den Ausschluß durch der Vorsitzende kann der Betroffene vor der nächsten Mitgliederversammlung Widerspruch einlegen. Dafür ist der Widerspruch innerhalb einer Frist von einem Monat nach Zugang der Mitteilung über den Ausschluß der Vorsitzende gegenüber schriftlich zu erklären. Auf der über den Widerspruch beratenden Mitgliederversammlung ist dem Betroffenen Gelegenheit zur persönlichen oder schriftlichen Erklärung zu geben.
  8. Der Vorsitzende kann ein Mitglied, das trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung ausstehende Mitgliedsbeiträge nicht innerhalb von drei Monaten entrichtet hat, aus der Mitgliederliste streichen. Die Streichung aus der Mitgliederliste ist dem Mitglied mitzuteilen. Gegen die Streichung aus der Mitgliederliste kann kein Einspruch eingelegt werden.
  9. Gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht zurückerstattet.
  10. Dem Mitglied überlassenen Clubs Eigentum ist beim Austritt zurückzugeben.

§ 7 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und „zur Zeit“ der Vorsitzende.

§ 8 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich bis zum 01.April statt.
  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Clubs erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von 1/5 der Mitglieder schriftlich vom Vorstand verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.
  3. Die Mitgliederversammlung beschließt die Geschäftsordnung, die Gebührenordnung und die Hausordnung der Vereinsräume.
  4. Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen.
  5. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist unzulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen sstimmberechtigten Mitglieder. Die Beschlußfähigkeit der Versammlung ist vom Vorstand aufzuheben, wenn die Hälfte der bei der Eröffnung der Mitgliederversammlung erschienen stimmberechtigten Mitglieder nicht mehr anwesend sind.
  7. Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.

§ 9 Auflösung des Clubs

  1. Die Auflösung des Clubs kann nur in einer besonderen zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Dazu ist eine Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes werden sämtliche Sachwerte intern oder öffentlich versteigert. Der Erlös wird je nach Dauer der Mitgliedschaft unter den Vollmitgliedern verteilt.
  3. Für den Fall, daß der Club die Gemeinnützigkeit gemäß der Abgabenordnung erhält, fällt bei Auflösung des Clubs das gesamte Vermögen an eine von den Liquidatoren zu bestimmende gemeinnützige Organisation. Der Vorsitzender übt in den Räumlichkeiten des Clubs das Hausrecht aus.

§ 10 Vertretungsvollmacht und Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorsitzender vertritt den Club nach innen und außen, gerichtlich und außergerichtlich (Vorstand im Sinne des § 26 BGB). Jeder ist allein vertretungsberechtigt.
  2. Der Vorsitzender erstellt die Tagesordnung für alle Versammlungen des Clubs, vollzieht deren Beschlüsse und entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  3. Aus der Vereinskasse dürfen neben den Geschäftsausgaben nur satzungsgemäße Ausgaben geleistet werden, zu denen der Vorstand von der Mitgliederversammlung ermächtigt wurde.
  4. Vorstandsmitglieder können aus ihrer Vereinstätigkeit nicht zum Schadenersatz herangezogen werden, ausgenommen, sie handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig.

§ 11 Geschäftsordnung

  1. Alle Ämter im Verein sind Ehrenämter. Die den Vereinsmitgliedern entstehenden notwendigen Auslagen werden auf Antrag erstattet.

§ 12 Gebührenordnung des Börnersdörfer Modelleisenbahn Club

 

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